Ein Bedarfsausweis ist in vier Fällen vorgeschrieben. Erstens bei Neubauten, im Rahmen des Bauantrags. Zweitens bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht mindestens das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen. Drittens, wenn keine belastbaren Verbrauchsdaten vorliegen. Das Gesetz verlangt Abrechnungen aus einem „zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten", dessen jüngste Abrechnungsperiode „nicht mehr als 18 Monate" zurückliegen darf (§ 82 Abs. 4 GEG). Viertens bei Nichtwohngebäuden, in denen sich der Stromverbrauch für Produktionsprozesse nicht vom Gebäudeverbrauch trennen lässt. Ohne getrennte Zähler oder Abrechnungen ist dort kein Verbrauchsausweis möglich.
In allen anderen Fällen genügt der Verbrauchsausweis, und Sie können frei wählen.
Ab 1. Januar 2027 verschiebt sich diese Abgrenzung. Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist der Verbrauchsausweis dann nicht mehr zulässig, er bleibt Gebäuden vorbehalten, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Beim Verbrauchsausweis genügen künftig die Verbrauchsdaten aus zwei Jahren statt aus drei. Für reine Wohngebäude bleibt die Wahlmöglichkeit nicht nur bestehen, sie wird sogar größer: Die Einschränkung nach Baujahr entfällt. Ein bis dahin erstellter Ausweis behält seine vollen zehn Jahre Gültigkeit.
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