Grundlagen zum Energieausweis
Es gibt genau zwei: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Beide werden zusätzlich danach unterschieden, ob sie für ein Wohngebäude oder für ein Nichtwohngebäude ausgestellt werden. Daraus ergeben sich vier Varianten mit jeweils eigenen Anforderungen an die Daten. Andere Bezeichnungen, die Ihnen begegnen können, meinen dasselbe: Energiebedarfsausweis, Energieverbrauchsausweis oder schlicht Energiepass.
Beide bewerten dasselbe Gebäude, aber auf unterschiedlicher Grundlage. Der Verbrauchsausweis wertet aus, wie viel Energie in den letzten drei Jahren tatsächlich verbraucht wurde. Er bildet also auch das Verhalten der Bewohner ab. Der Bedarfsausweis berechnet, wie viel Energie das Gebäude bei normierter Nutzung benötigen würde. Dafür werden Gebäudehülle, U-Werte der Bauteile und Anlagentechnik einzeln erfasst. Der Verbrauchsausweis sagt also etwas über die Nutzung, der Bedarfsausweis etwas über die Bausubstanz. Entsprechend unterscheiden sich Aufwand, Preis und Aussagekraft, nicht aber die rechtliche Wirkung. Beide Ausweise sind gleichwertig: zehn Jahre gültig, beim DIBt registriert.
Das hängt von Baujahr, Größe und Nutzung Ihres Gebäudes ab. Für Neubauten ist immer ein Bedarfsausweis vorgeschrieben. Bei Wohngebäuden mit fünf oder mehr Wohnungen dürfen Sie frei wählen. Bei kleineren älteren Wohngebäuden ist die Wahl eingeschränkt. Ob Ihr Gebäude die Wahl hat, klären Sie in wenigen Fragen selbst.
Ab 1. Januar 2027 entfällt die Einschränkung für kleinere ältere Wohngebäude. Die Wahl zwischen beiden Ausweisarten steht dann allen reinen Wohngebäuden offen, sofern die nötigen Verbrauchsdaten vorliegen.
Nicht jeder. Das Gesetz lässt nur Personen mit bestimmten Berufsabschlüssen und Zusatzqualifikationen zu, etwa aus Architektur, Bauwesen, technischer Gebäudeausrüstung oder dem Handwerk (§ 88 GEG). Ein Ausweis, den eine nicht berechtigte Person ausstellt, erfüllt Ihre gesetzlichen Pflichten nicht und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei uns erstellen und prüfen ausstellungsberechtigte Energieberater jeden Energieausweis, geführt in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes.
Nichtwohngebäude sind alle Gebäude, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen: Bürogebäude, Praxen und Kanzleien, Einzelhandels- und Gastronomieflächen, Produktions- und Lagerhallen, Werkstätten, Hotels, Schulen oder Sportstätten. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung.
Ja, in aller Regel. Jedes Reihenhaus und jede Doppelhaushälfte gilt energetisch als eigenes Gebäude und erhält einen eigenen Energieausweis. Sie brauchen also nur einen Ausweis für Ihre eigene Haushälfte, nicht für die gesamte Zeile.
Pflicht und Recht
Ja. Bei jeder Neuvermietung müssen Sie den Energieausweis oder eine Kopie „spätestens bei der Besichtigung" unaufgefordert vorlegen und ihn nach Vertragsabschluss übergeben (§ 80 GEG). Das gilt für ganze Häuser ebenso wie für einzelne Wohnungen. Bei der Wohnung ist es der Ausweis des Gesamtgebäudes. Bereits in der Immobilienanzeige müssen Sie die Pflichtangaben daraus nennen, unter anderem Ausweisart, Energiekennwert, Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse. Verlängern Sie einen bestehenden Mietvertrag mit denselben Mietern, brauchen Sie derzeit keinen Ausweis vorzulegen.
Ab 1. Januar 2027 ändert sich das. Dann ist der Energieausweis auch bei der Verlängerung eines bestehenden Miet- oder Pachtvertrags vorzulegen. Die Vorlagepflicht gilt damit bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung. Es handelt sich um eine Vorlagepflicht, nicht um eine Pflicht zur Neuausstellung: Ein vorhandener gültiger Ausweis genügt. Wer noch keinen hat, braucht dann einen.
Ja. Für Neubauten ist der Energieausweis Pflicht und muss als Bedarfsausweis auf Grundlage der Planungsdaten erstellt werden. Ein Verbrauchsausweis ist hier nicht zulässig, weil noch keine Verbrauchsdaten vorliegen.
Häufig nicht. Eine Lagerhalle ist zwar ein Nichtwohngebäude, fällt aber nicht zwingend unter die Energieausweispflicht. Ausgenommen sind gewerbliche, handwerkliche, landwirtschaftliche und industrielle Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von „weniger als 12 Grad Celsius" beheizt werden oder soweit sie „jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden" (§ 2 Abs. 2 GEG). Ausgenommen sind außerdem Betriebsgebäude, die betriebsbedingt großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen.
Maßgeblich ist die Zweckbestimmung, nicht der Betrieb in einem einzelnen Winter, und nicht die Gewohnheit. Ein Tor, das meistens offen steht, genügt nicht. Der Verwendungszweck muss es erzwingen. Die Ausnahme kann sich auch nur auf einen Teil des Gebäudes beziehen: Sobald ein beheizter Büro- oder Sozialtrakt dazugehört, braucht dieser Teil eine eigene Betrachtung. Schildern Sie uns Ihr Objekt, bevor Sie bestellen. Wir sagen Ihnen, ob Sie überhaupt einen Ausweis brauchen.
Ein Energieausweis wird „für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt" (§ 79 Abs. 3 GEG). Danach verliert er seine Gültigkeit und muss neu erstellt werden, wenn Sie die Immobilie verkaufen oder neu vermieten wollen. Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der ersten Seite Ihres Ausweises.
Das gilt auch über Gesetzesänderungen hinweg. Ein heute ausgestellter Energieausweis behält seine vollen zehn Jahre, unabhängig davon, was ab dem 1. Januar 2027 für neue Ausweise gilt. Das neue Gesetz sieht für bestehende Ausweise eigene Übergangsregeln vor, eine Austauschpflicht gibt es nicht.
Wer beim Verkauf oder bei der Neuvermietung keinen gültigen Energieausweis vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 108 GEG). Dafür droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 €. Zusätzlich riskieren Sie Verzögerungen im Verkaufsprozess, weil Käufer und Banken den Ausweis regelmäßig anfordern.
Das Gebäudeenergiegesetz trägt seit Ende Juli 2026 den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es handelt sich um dasselbe Gesetz unter neuem Namen, nicht um ein neues Regelwerk. Für Energieausweise ändert sich dadurch zunächst nichts: Bis zum Jahresende werden Ausweise unverändert nach den heutigen Anforderungen erstellt.
Die neuen Vorgaben für Energieausweise greifen zum 1. Januar 2027. Ab diesem Stichtag ändern sich fünf Punkte. Der Energieausweis ist künftig auch bei der Verlängerung eines bestehenden Miet- oder Pachtvertrags vorzulegen, nicht mehr nur bei Neuvermietung und Verkauf. Nichtwohngebäude erhalten die neue Effizienzskala von A bis G. Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist der Verbrauchsausweis nicht mehr zulässig. Für den Verbrauchsausweis genügen künftig die Verbrauchsdaten aus zwei Jahren statt aus drei; die Werte werden jährlich erfasst und nach Energieträgern getrennt ausgewertet. Und die bisherige Einschränkung für kleinere ältere Wohngebäude entfällt: Alle reinen Wohngebäude können dann frei zwischen beiden Ausweisarten wählen.
Daneben wird der Energieausweis moderner: Er wird standardmäßig digital und maschinenlesbar ausgestellt, enthält zusätzliche Angaben, etwa zur Eignung der Heizung für niedrige Vorlauftemperaturen, und Bedarfsausweise rechnen nach einer aktualisierten Norm. Für Bestandsgebäude verlangt das Gesetz künftig eine Begehung oder geeignete Bildaufnahmen; beim Online-Ablauf übernehmen das die Fotos, die Sie hochladen.
Ihr bestehender Energieausweis bleibt von alldem unberührt. Ausgestellte Ausweise behalten ihre vollen zehn Jahre Gültigkeit, eine Austauschpflicht gibt es nicht. Wer jetzt einen Ausweis erstellen lässt, ist damit für zehn Jahre nach den heutigen Anforderungen versorgt.
Stand: 04.08.2026 · Quelle: Verkündung im Bundesgesetzblatt ↗ (öffnet in neuem Tab)
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis
Ein Bedarfsausweis ist in vier Fällen vorgeschrieben. Erstens bei Neubauten, im Rahmen des Bauantrags. Zweitens bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht mindestens das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen. Drittens, wenn keine belastbaren Verbrauchsdaten vorliegen. Das Gesetz verlangt Abrechnungen aus einem „zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten", dessen jüngste Abrechnungsperiode „nicht mehr als 18 Monate" zurückliegen darf (§ 82 Abs. 4 GEG). Viertens bei Nichtwohngebäuden, in denen sich der Stromverbrauch für Produktionsprozesse nicht vom Gebäudeverbrauch trennen lässt. Ohne getrennte Zähler oder Abrechnungen ist dort kein Verbrauchsausweis möglich.
In allen anderen Fällen genügt der Verbrauchsausweis, und Sie können frei wählen.
Ab 1. Januar 2027 verschiebt sich diese Abgrenzung. Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist der Verbrauchsausweis dann nicht mehr zulässig, er bleibt Gebäuden vorbehalten, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Beim Verbrauchsausweis genügen künftig die Verbrauchsdaten aus zwei Jahren statt aus drei. Für reine Wohngebäude bleibt die Wahlmöglichkeit nicht nur bestehen, sie wird sogar größer: Die Einschränkung nach Baujahr entfällt. Ein bis dahin erstellter Ausweis behält seine vollen zehn Jahre Gültigkeit.
Besser oder schlechter gibt es hier nicht. Die beiden beantworten unterschiedliche Fragen. Wenn Sie einfach den gesetzlich geforderten Nachweis für Verkauf oder Vermietung brauchen, ist der Verbrauchsausweis der schnellere und wirtschaftlichere Weg. Wenn Sie wissen wollen, wo Ihr Gebäude energetisch steht, wo es Wärme verliert und welche Sanierung sich lohnt, liefert der Bedarfsausweis die belastbare Grundlage. Er ist unabhängig davon, wie sparsam die bisherigen Bewohner geheizt haben. Für Kaufinteressenten ist er aus demselben Grund die aussagekräftigere Information.
Ja, wo beide zulässig sind. Beide werden beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert, erhalten eine eigene Registriernummer und sind zehn Jahre gültig. Beide erfüllen die Vorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung, und beide liefern die Angaben, die Sie für Immobilienanzeigen benötigen. Ein Verbrauchsausweis ist kein Ausweis zweiter Klasse, er ist nur nicht in jedem Fall zulässig.
Ab 1. Januar 2027 wird der Anwendungsbereich des Verbrauchsausweises kleiner. Er ist dann nur noch für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. An der rechtlichen Gleichwertigkeit ändert das nichts.
Das kommt darauf an, welche Lücke es ist. Der Verbrauchsausweis braucht Abrechnungen über einen zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten, und die jüngste Abrechnungsperiode darf nicht länger als 18 Monate zurückliegen. Ältere Unterlagen allein genügen also nicht.
Vieles lässt sich beschaffen. Fehlende Abrechnungen bekommen Sie in der Regel über Ihren Energieversorger oder die Hausverwaltung, auch für Zeiträume vor einem Eigentümerwechsel. Leerstand ist kein Hindernis: Längere Leerstände werden nach den amtlichen Regeln rechnerisch berücksichtigt, Sie müssen uns nur die Zeiträume nennen. Auch ein Heizungswechsel innerhalb der drei Jahre schließt den Verbrauchsausweis in aller Regel nicht aus, die Verbräuche werden dann je Energieträger getrennt ausgewertet.
Lässt sich der Zeitraum wirklich nicht schließen, ist ein Verbrauchsausweis nicht möglich. Dann kommt der Bedarfsausweis in Frage: Er wird berechnet statt gemessen und ist deshalb immer zulässig. Schicken Sie uns im Zweifel, was Sie haben. Wir sagen Ihnen, ob es reicht, bevor Sie bestellen.
Ab 1. Januar 2027 genügen für reine Wohngebäude die Abrechnungen aus zwei Jahren statt aus drei. Die jüngste Abrechnungsperiode darf dann höchstens 18 Monate zurückliegen.
Online-Erstellung und Ablauf
Sie geben Ihre Gebäudedaten online in unser Formular ein. Ein Energieberater prüft die Angaben auf Plausibilität und meldet sich, wenn etwas unklar ist oder fehlt. Anschließend werten wir Ihre Angaben aus, erstellen den Energieausweis und lassen ihn beim DIBt registrieren. Sie erhalten ihn als unterschriebenes PDF per E-Mail, auf Wunsch zusätzlich per Post.
Ja. Entscheidend ist nicht, auf welchem Weg die Gebäudedaten erhoben werden, sondern wer den Ausweis ausstellt und ob er registriert ist. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass der Aussteller die erforderlichen Daten „selbst" ermittelt „oder die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten" verwendet (§ 83 Abs. 1 GEG). Für Angaben, die nicht vorliegen, lässt es gesicherte Erfahrungswerte und eine vereinfachte Datenerhebung zu (§ 50 GEG). Ihr Energieausweis wird von einem ausstellungsberechtigten Energieberater geprüft und ausgestellt, erhält eine eigene Registriernummer beim DIBt und ist damit genauso gültig wie ein vor Ort erstellter.
Daran ändert sich auch mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz nichts Grundsätzliches. Die Datenbereitstellung durch den Eigentümer und die vereinfachte Datenerhebung bestehen fort, letztere künftig unter § 38 GModG. Neu ist ab 1. Januar 2027: Der Aussteller muss das Gebäude begehen oder sich geeignete Bildaufnahmen zur Verfügung stellen lassen. Bei uns geschieht das über die Fotos, die Sie hochladen.
Nein. Wir erstellen Ihren Energieausweis vollständig online. Sie geben die Angaben zu Ihrem Gebäude selbst ein, ein Energieberater prüft sie und fragt nach, wenn etwas unklar ist. Eine Begehung vor Ort ist gesetzlich nicht notwendig.
Ab 1. Januar 2027 verlangt das Gesetz, dass der Aussteller ein bestehendes Gebäude vor Ort begeht oder sich geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen lässt. Für Sie bleibt es beim Online-Ablauf: Sie laden Fotos Ihres Gebäudes hoch, eine Begehung ist weiterhin nicht erforderlich.
Sobald uns Ihre vollständigen Angaben vorliegen, erstellen wir den Verbrauchsausweis in der Regel innerhalb eines Werktags und den Bedarfsausweis für Wohngebäude innerhalb von 5 Werktagen. Für den Bedarfsausweis eines Nichtwohngebäudes nennen wir Ihnen den Termin verbindlich im Angebot. Auf Wunsch ist eine Express-Bearbeitung möglich. Verzögerungen entstehen fast immer durch fehlende Angaben. Deshalb prüfen wir Ihre Daten früh und melden uns sofort, wenn etwas fehlt.
Kosten, Bestellung und Lieferung
Bei uns kostet ein Verbrauchsausweis für ein Wohngebäude 69 €, für ein Nichtwohngebäude 119 €. Ein Bedarfsausweis für Wohngebäude beginnt bei 250 € und richtet sich nach der Wohnfläche. Für den Bedarfsausweis eines Nichtwohngebäudes erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Alle Preise sind Festpreise inkl. MwSt. und enthalten die Prüfung und Erstellung durch einen Energieberater sowie die Registrierung beim DIBt.
Direkt online. Sie wählen Ihr Produkt, geben die Gebäudedaten in unser Formular ein und schließen die Bestellung ab. Danach prüft ein Energieberater Ihre Angaben und meldet sich, wenn etwas fehlt oder unklar ist. Sie müssen nichts ausdrucken und keinen Termin vereinbaren. Nur der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude läuft anders: Dort fragen Sie zuerst ein Angebot an und bestellen erst, wenn Preis und Liefertermin feststehen.
Sie zahlen mit allen gängigen Kreditkarten, mit PayPal oder mit Klarna. Der Preis ist ein Festpreis inkl. MwSt., wie er im Bestellprozess angezeigt wird.
Die Zahlung erfolgt bei der Bestellung. Die Bearbeitung beginnt, sobald Zahlung und vollständige Angaben vorliegen.
Ja. Sie erhalten die Rechnung mit ausgewiesener MwSt. per E-Mail, zusammen mit Ihrem Energieausweis. Für Unternehmen, Hausverwaltungen und Vermieter ist sie damit als Beleg für die Buchhaltung geeignet.
Solange Ihr Energieausweis noch nicht erstellt und registriert ist: ja. Melden Sie sich bei uns, wir passen die Angaben an. Fällt uns selbst etwas auf, kommen wir ohnehin auf Sie zu, denn ein Energieberater prüft jede Bestellung vor der Erstellung. Nach der Registrierung ist eine Änderung im selben Ausweis nicht mehr möglich.
Wir melden uns bei Ihnen, bevor wir etwas annehmen oder schätzen. Ein Energieberater prüft jede Bestellung auf Plausibilität und fragt gezielt nach, was fehlt. Die Bearbeitungszeit beginnt, sobald Ihre Angaben vollständig sind.
Als PDF per E-Mail, unterschrieben und mit Registriernummer. Für Verkauf und Vermietung genügt nach dem Gesetz die Vorlage des Energieausweises oder einer Kopie, ein Ausdruck des PDF reicht dafür aus. Auf Wunsch senden wir Ihnen den Ausweis zusätzlich gedruckt per Post zu, für 9,90 € inkl. MwSt. Jede weitere gedruckte Kopie kostet 4,90 €.
Beim Verbrauchsausweis erhalten Sie den Ausweis mit der Express-Option noch am selben Werktag, wenn Sie bis 16:00 Uhr bestellen und Ihre Angaben vollständig sind. Beim Bedarfsausweis für Wohngebäude verkürzt sich die Bearbeitung von fünf auf zwei Werktage. Beim Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude liefern wir mit Express innerhalb von fünf Werktagen.
Ja, solange wir mit der Erstellung noch nicht begonnen haben. Dann erstatten wir den vollen Betrag. Mit der Bestellung stimmen Sie zu, dass wir sofort mit der Bearbeitung beginnen. Widerrufen Sie, nachdem wir begonnen haben, können wir für die bereits erbrachte Leistung einen anteiligen Wertersatz verlangen. Ist Ihr Energieausweis vollständig erstellt, ist das Widerrufsrecht erloschen. Die Einzelheiten finden Sie in der Widerrufsbelehrung im Bestellprozess.
Melden Sie sich bei uns mit Ihrem Namen und der Objektadresse oder Ihrer Bestellnummer. Wir senden Ihnen das PDF erneut zu. An der Gültigkeit ändert sich nichts, die Registriernummer bleibt dieselbe.
An der Registriernummer oben rechts auf der ersten Seite. Jeder Energieausweis erhält bei der Registrierung beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) eine eigene Nummer. Die Registriernummer ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei uns ist die Registrierung in jedem Preis enthalten, Sie müssen dafür nichts tun.