Bei Wohngebäuden mit fünf oder mehr Wohnungen können Sie den Verbrauchsausweis immer wählen. Bei kleineren Wohngebäuden hängt es vom Baujahr und vom Sanierungsstand ab. Wurde der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt und erreicht das Haus nicht mindestens das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977, ist ein Bedarfsausweis vorgeschrieben. Für Neubauten ist der Verbrauchsausweis in keinem Fall zulässig, weil noch keine Verbrauchsdaten existieren.
Bei Nichtwohngebäuden im Bestand sind Sie grundsätzlich frei in der Wahl, mit einer Einschränkung. Verbräuche für Produktionsprozesse zählen nicht zum Gebäudeverbrauch und müssen herausgerechnet werden. Das setzt getrennte Zähler oder getrennte Abrechnungen voraus. Lässt sich der Produktionsanteil nicht abgrenzen, ist ein Verbrauchsausweis nicht möglich. Dann muss es ein Bedarfsausweis sein.
Unabhängig vom Gebäudetyp gilt außerdem: Das Gesetz verlangt Abrechnungen aus einem „zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten", dessen jüngste Abrechnungsperiode „nicht mehr als 18 Monate" zurückliegen darf (§ 82 Abs. 4 GEG).
Ab 1. Januar 2027 ändern sich die Anforderungen. Statt drei Jahresabrechnungen genügen dann die Abrechnungen aus zwei Jahren, ausgewertet nach Energieträgern. Zulässig ist der Verbrauchsausweis ab diesem Stichtag aber nur noch für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen; für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude entfällt er. Für reine Wohngebäude entfällt dafür die Einschränkung nach Baujahr. Bis zum Stichtag gelten die oben beschriebenen Regeln unverändert, und ein jetzt erstellter Verbrauchsausweis behält seine vollen zehn Jahre Gültigkeit.
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