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GModG: Für Energieausweise gelten ab dem 1. Januar 2027 neue Anforderungen.

Was das für Sie bedeutet
Recht & Pflichten

Neuer Energieausweis ab 2027: Das ändert sich durch das GModG

Dr. Carole Binsfeld

Dr. Carole Binsfeld

Veröffentlicht am

GModG Für Energieausweise neu ab 2027

Stand: 04.08.2026

Das Wichtigste in Kürze

Stichtage: Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die Regelungen zum Energieausweis gelten erst ab dem 1. Januar 2027.

Verbrauchsausweis: Ab dem 1. Januar 2027 ist der Verbrauchsausweis nur noch für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Für Nichtwohngebäude bleibt allein der Bedarfsausweis.

Mischgebäude: Für gemischt genutzte Gebäude entfällt zum 1. Januar 2027 das Trennungsprinzip des § 106. Ab dann gilt ein Ausweis für das Gesamtgebäude, unterschiedliche Nutzungen werden in der Bedarfsberechnung über Zonen abgebildet.

Neue Norm: Der Bedarfsausweis wird ab 2027 nach der neuen Norm DIN/TS 18599: 2025-10 berechnet. Zugleich ändern sich die Primärenergiefaktoren, etwa für Strom von 1,8 auf 1,5 und für Holz von 0,2 auf 0,7.

Gültigkeit: Bestehende Energieausweise bleiben zehn Jahre ab Ausstellung gültig. Ein Austausch ist nicht erforderlich.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft, die neuen Regeln für den Energieausweis gelten aber erst ab dem 1. Januar 2027. Diese zwei Daten werden derzeit häufig verwechselt, weil viele Medien nur "in Kraft" melden. Dieser Artikel ordnet die Stufen und erklärt alle Änderungen am Energieausweis, vom Verbrauchsausweis bis zur neuen Berechnungsnorm.

Was ist das GModG?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist die Nachfolgeregelung zum Gebäudeenergiegesetz, das umgangssprachlich als Heizungsgesetz bekannt wurde. Formal handelt es sich nicht um ein neues Gesetz, sondern um eine Umbenennung und umfassende Änderung des GEG: Artikel 1 des Änderungsgesetzes ersetzt die Überschrift des GEG durch "Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG". Das Gesetz setzt die EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 in deutsches Recht um.

Verkündet wurde das Änderungsgesetz am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Es tritt in vier Stufen in Kraft. Für Eigentümer ist entscheidend, welche Stufe den eigenen Fall betrifft.

Was gilt ab wann: der Stufenplan

Das Inkrafttreten regelt Artikel 9 des Änderungsgesetzes mit festen Kalenderdaten. Es gibt keine Fristen, die von der Verkündung abhängen. Für den Energieausweis bedeutet das: Bis zum 31. Dezember 2026 gilt das GEG in der bisherigen Fassung weiter. Ein Ausweis, der bis dahin ausgestellt wird, folgt vollständig dem alten Recht.

Stichtag29.07.2026
Was giltArtikel 1 in Kraft: Umbenennung in GModG, geänderte Heizungsregeln
ArtikelArt. 9 Abs. 1
Stichtag01.01.2027
Was giltArtikel 2 in Kraft: alle neuen Energieausweis-Regeln
ArtikelArt. 9 Abs. 2
Stichtag01.01.2028
Was giltArtikel 3 in Kraft: weitere Stufe, u. a. Lebenszyklus-Angabe für große Neubauten
ArtikelArt. 9 Abs. 3
Stichtag01.01.2030
Was giltArtikel 4 in Kraft: weitere Stufe, u. a. Lebenszyklus-Angabe für alle Neubauten
ArtikelArt. 9 Abs. 4

Die Rechtslage bis 31. Dezember 2026

Bis zum Jahresende bleibt beim Energieausweis alles beim Alten. Der Verbrauchsausweis ist für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude zulässig, mit den bekannten Einschränkungen des § 80 Absatz 3 GEG. Der Bedarfsausweis wird nach DIN V 18599: 2018-09 berechnet. Die Gültigkeit beträgt zehn Jahre ab Ausstellung nach § 79 Absatz 3 GEG.

Wer jetzt verkauft, vermietet oder einen abgelaufenen Ausweis ersetzt, bestellt also noch nach geltendem Recht. Der so ausgestellte Ausweis behält seine volle Laufzeit von zehn Jahren, auch über den 1. Januar 2027 hinaus.

Die Änderungen ab 1. Januar 2027 im Einzelnen

Verbrauchsausweis nur noch für reine Wohngebäude

Ab dem 1. Januar 2027 darf ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs nur noch für ein Gebäude ausgestellt werden, "das ausschließlich Wohnzwecken dient" (§ 82 Absatz 1 GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung). Für Nichtwohngebäude schreibt § 80 Absatz 3 Satz 2 in den Fällen von Verkauf und Vermietung ausdrücklich einen Ausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung vor.

Wer für ein Nichtwohngebäude noch einen Verbrauchsausweis nutzen möchte, muss ihn vor dem 1. Januar 2027 ausstellen lassen.

Gemischt genutzte Gebäude: vom Trennungsprinzip zur Zonierung

Für gemischt genutzte Gebäude ändert sich mehr als nur die Ausweisart. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt das Trennungsprinzip des § 106 GEG: Wohnteil und gewerblich genutzter Teil werden energetisch wie zwei eigene Gebäude behandelt und erhalten jeweils einen eigenen Ausweis. Der Wohnteil eines Wohn- und Geschäftshauses kann darüber bis zum Jahresende noch einen eigenen Verbrauchsausweis bekommen.

Zum 1. Januar 2027 fällt diese Regel weg. Das Änderungsgesetz ersetzt § 106 vollständig durch eine neue Vorschrift zur Solarenergie in Gebäuden (Artikel 2 Nummer 43) und enthält keine Nachfolgeregel für die Trennung von Gebäudeteilen. Ab dann gilt: ein Gebäude, ein Ausweis. Ein Wohnhaus mit Ladenlokal dient nicht ausschließlich Wohnzwecken und braucht deshalb einen Bedarfsausweis für das Gesamtgebäude. Die unterschiedlichen Nutzungen bildet die ingenieurmäßige Berechnung über die Zonierung ab: Soweit nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche wesentlich anderen Zwecken als der Wohnnutzung dienen, ist das Gebäude "nach Maßgabe der DIN/TS 18599:2025-10 in Zonen zu unterteilen" (§ 20 Absatz 2 GModG neu).

Neue Datengrundlage beim Verbrauchsausweis

Die Datengrundlage des Verbrauchsausweises ändert sich ebenfalls. Nach neuem Recht ist der Endenergieverbrauch "nach Energieträgern differenziert jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren zu erfassen" (§ 82 Absatz 1 GModG neu). Der Erfassungszeitraum sinkt damit von 36 auf 24 Monate. Die jüngste Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen (§ 82 Absatz 4 GModG neu), das entspricht der bisherigen Regel.

Neu ist auch die Normalisierung: Der erfasste Verbrauch ist witterungsbereinigt und unter angemessener Berücksichtigung des Nutzerverhaltens einschließlich längerer Leerstände auf die Nutzungsrandbedingungen der DIN/TS 18599-10: 2025-10 zu beziehen (§ 82 Absatz 3 GModG neu).

Die 1977er-Regel entfällt

Bisher gilt: Für ein Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist ein Bedarfsausweis Pflicht, sofern das Gebäude nicht mindestens das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht (§ 80 Absatz 3 GEG). In der Praxis sehe ich diese Hürde vor allem bei unsanierten Ein- und Zweifamilienhäusern aus den Fünfzigern und Sechzigern.

Die neuen §§ 80 bis 83 enthalten diese Einschränkung nicht mehr. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen damit auch ältere reine Wohngebäude einen Verbrauchsausweis erhalten. Das ist eine der wenigen Erleichterungen im Paket.

Neue Berechnungsnorm und neue Primärenergiefaktoren beim Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis wird ab dem 1. Januar 2027 nach der DIN/TS 18599:2025-10 berechnet statt nach der DIN V 18599: 2018-09. Mit der neuen Norm ändern sich Referenzgebäude und Rechenrandbedingungen. Zusätzlich ersetzt das Gesetz die bisherigen Anlagen 4 und 5 durch eine neue Anlage 4 mit geänderten Primärenergiefaktoren. Die wichtigsten Verschiebungen: Der Faktor für netzbezogenen Strom sinkt von 1,8 auf 1,5. Der Faktor für Holz und feste Biomasse steigt von 0,2 auf 0,7. Fernwärme wird einheitlich mit 0,7 angesetzt, bisher hing der Wert von der Erzeugung ab.

Für die Einstufung bedeutet das: Gebäude mit Wärmepumpe oder Stromdirektheizung werden tendenziell besser bewertet, Gebäude mit Holz- oder Pelletheizung tendenziell schlechter. Diese Frage bekomme ich seit der Verkündung fast täglich, gerade von Eigentümern mit Pelletheizung. Wer seine Einstufung nach heutiger Rechenmethode sichern will, muss den Bedarfsausweis vor dem 1. Januar 2027 ausstellen lassen. Der Ausweis gilt dann zehn Jahre.

Neue Effizienzklassen-Skala für Nichtwohngebäude

Wohngebäude behalten ihre Einteilung nach Anlage 10. Für Nichtwohngebäude führt § 86 GModG eine eigene Skala nach der neuen Anlage 10a ein. Die Klasse A ist dort Nullemissionsgebäuden vorbehalten, also Gebäuden ohne Emissionen aus fossiler Energie am Standort (§ 86 Absatz 3 GModG neu). Die Einstufung erfolgt über das Verhältnis des Primärenergiebedarfs zum Referenzgebäude.

Neue Pflichtangaben im Ausweis

Der Katalog der Pflichtangaben in § 85 GModG wird deutlich länger. Neu sind unter anderem die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO2-Äquivalent pro Quadratmeter und Jahr sowie Angaben zu erneuerbaren Energien am Standort. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen kommen gestaffelt hinzu: ab dem 1. Januar 2028 für neu errichtete Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, ab dem 1. Januar 2030 für alle Neubauten (§ 85 Absatz 1 Nummer 17 GModG neu). Bestandsgebäude sind von dieser Angabe nicht betroffen.

Auch die Begriffe ändern sich

Die amtlichen Überschriften der Ausweisarten werden neu gefasst. Aus dem Energiebedarfsausweis wird der "Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung" (§ 81), aus dem Energieverbrauchsausweis der "Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs" (§ 82). Die eingeführten Begriffe Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis bleiben im Sprachgebrauch, bezeichnen ab 2027 aber die neuen Paragrafen.

Was mit bestehenden Ausweisen passiert

Bestehende Energieausweise bleiben gültig. Die Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ab Ausstellung in § 79 Absatz 3 bleibt unverändert, und das Änderungsgesetz enthält keine Vorschrift, die vor 2027 ausgestellte Ausweise entwertet. Ein Austausch ist nicht erforderlich.

Jetzt noch nach aktuellem Recht

Bis zum 31. Dezember 2026 stellen wir Ihren Energieausweis nach dem geltenden GEG aus. Er bleibt zehn Jahre gültig, auch über den Stichtag hinaus.

Und die Heizungsregeln?

Die Heizungsregeln sind der Teil des GModG, der bereits seit dem 29. Juli 2026 gilt. Artikel 1 streicht unter anderem die §§ 71 bis 73 GEG, zu denen die 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Heizungstausch gehörte. Für den Energieausweis selbst ändert dieser Teil nichts. Er erklärt aber, warum viele Meldungen "GModG in Kraft" titeln, obwohl die Ausweis-Regeln erst zum 1. Januar 2027 greifen.

Fazit und nächste Schritte

Das GModG ändert den Energieausweis in zwei Schritten: Das Gesetz gilt seit dem 29. Juli 2026, die Ausweis-Regeln folgen zum 1. Januar 2027. Handlungsbedarf ergibt sich vor allem in drei Fällen. Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die den günstigeren Verbrauchsausweis nutzen wollen, brauchen die Ausstellung vor dem Stichtag. Dasselbe gilt für den Wohnteil gemischt genutzter Gebäude, der ab 2027 keinen eigenen Ausweis mehr erhalten kann. Eigentümer mit Holz- oder Pelletheizung sichern sich mit einem Bedarfsausweis nach heutiger Rechenmethode die aktuelle Einstufung für zehn Jahre. Wer einen gültigen Ausweis besitzt, muss nichts tun.

Häufige Fragen

Ja. Ein Energieausweis gilt zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Absatz 3). Das GModG ändert an dieser Frist nichts und entwertet vor 2027 ausgestellte Ausweise nicht.

Ja, bis zum 31. Dezember 2026 gilt das bisherige Recht. Entscheidend ist, dass der Ausweis vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt ist. Er gilt dann zehn Jahre. Der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude kostet bei uns 119,00 Euro inkl. MwSt., alle Preise finden Sie auf der Preisseite.

Ab dem 1. Januar 2027 braucht ein Wohn- und Geschäftshaus einen Bedarfsausweis für das Gesamtgebäude. Das Trennungsprinzip des § 106, nach dem der Wohnteil einen eigenen Ausweis erhalten konnte, entfällt zum Stichtag. Bis zum 31. Dezember 2026 ist der getrennte Weg noch möglich.

Nein. Die neue Norm gilt nur für Ausweise, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt werden. Relevant wird sie erst, wenn Ihr Ausweis abläuft oder ein neuer Anlass wie Verkauf oder Vermietung eintritt.

Zur Authorin: Dr.-Ing. Carole Binsfeld ist Energieberaterin und in der Expertenliste der dena (Energie-Effizienz-Experten) geführt. Sie verantwortet die fachliche Prüfung aller Energieausweise auf dieser Plattform.