NEU

GModG: Für Energieausweise gelten ab dem 1. Januar 2027 neue Anforderungen.

Was das für Sie bedeutet
Sanierung & Energieeffizienz

Sanierungspflicht 2026: Wer wirklich betroffen ist und wer nicht

Dr. Carole Binsfeld

Dr. Carole Binsfeld

Veröffentlicht am

Mehrfamilienhaus mit Gerüst, Überschrift Sanierungspflicht

Stand 11.08.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland gibt es keine allgemeine Sanierungspflicht für Wohngebäude. Auch eine schlechte Effizienzklasse im Energieausweis löst für sich genommen keine Pflicht aus.
  • Konkrete Pflichten bestehen punktuell: die Dämmung der obersten Geschossdecke, die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und Anforderungen an Bauteile, die ohnehin saniert werden.
  • Beim Kauf eines bislang selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhauses gehen die Nachrüstpflichten auf den Käufer über. Die Frist beträgt zwei Jahre ab Eigentumsübergang.
  • Für Nichtwohngebäude führt das Gebäudemodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2027 Renovierungsanforderungen ein. Die Grenzwerte gelten ab dem 1. Januar 2030 und verschärfen sich zum 1. Januar 2033.
  • Der Nachweis läuft über den Energieausweis. Ein aktueller Ausweis ist deshalb der erste Schritt, um den eigenen Status zu klären.

Eine allgemeine Sanierungspflicht für Wohngebäude gibt es in Deutschland nicht, auch nicht nach der Gesetzesänderung vom Juli 2026. Was es gibt, sind einzelne, klar umrissene Pflichten für bestimmte Bauteile und Situationen sowie neue Anforderungen für Nichtwohngebäude ab 2030. Dieser Artikel ordnet beides ein und erklärt, welche Rolle Ihre Effizienzklasse dabei spielt.

Aktuelle Rechtslage: Diese Pflichten gelten heute

Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz. Die bekannten Nachrüstpflichten bestehen unter neuer Paragrafennummer fort. Drei Pflichten sind für Eigentümer relevant.

Dämmung der obersten Geschossdecke

Oberste Geschossdecken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum müssen gedämmt sein. Der Wärmedurchgangskoeffizient darf 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreiten (§ 35 Absatz 1 GModG, bis zum 28. Juli 2026: § 47 GEG). Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn stattdessen das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist. In den meisten Bestandsgebäuden ist diese Pflicht längst erledigt, denn sie bestand in ähnlicher Form schon seit der Energieeinsparverordnung.

Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen

Ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen samt Armaturen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden (§ 69 GModG). Typischer Fall: freiliegende Heizungsrohre im Keller. Diese Maßnahme kostet wenig und rechnet sich über die eingesparte Wärme schnell.

Anforderungen, wenn Sie ohnehin sanieren

Wer Fassade, Fenster oder Dach erneuert, muss die Höchstwerte für die Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten Bauteile einhalten (§ 36 GModG in Verbindung mit Anlage 7, bis zum 28. Juli 2026: § 48 GEG). Das ist keine Pflicht zu sanieren. Es ist eine Qualitätsanforderung für den Fall, dass Sie es tun.

Sanierungspflicht im Altbau: Was beim Hauskauf gilt

Die Sorge vor einer Sanierungspflicht im Altbau betrifft in der Praxis fast immer den Eigentümerwechsel. Bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus, das der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ruhen die beiden Dämmpflichten. Erst der Käufer oder Erbe muss sie erfüllen, und zwar innerhalb von zwei Jahren ab dem Eigentumsübergang (§ 35 Absatz 3 und § 69 Absatz 3 und 4 GModG). Diese Frage stellen Käufer älterer Ein- und Zweifamilienhäuser in der Beratung regelmäßig. Die Antwort fällt fast immer kleiner aus als befürchtet: Es geht um die Geschossdecke und die Kellerrohre, nicht um eine Komplettsanierung.

Die frühere Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel (§ 72 GEG in der bis zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung) ist mit der Gesetzesänderung entfallen. Die Regeln für den Einbau neuer Heizungen wurden zugleich neu gefasst. Details dazu stehen in unserem Überblick zum Gebäudemodernisierungsgesetz.

Was die EU-Gebäuderichtlinie wirklich vorschreibt

Die Suche nach einer Sanierungspflicht der EU führt zur Gebäuderichtlinie EPBD (Richtlinie (EU) 2024/1275) (öffnet in neuem Tab). Sie unterscheidet streng zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Für Wohngebäude schreibt die Richtlinie keinen gebäudescharfen Zwang vor. Deutschland muss den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands senken: bis 2030 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent, jeweils gegenüber 2020 (Artikel 9 Absatz 2 EPBD). Wie der Staat das erreicht, bleibt ihm überlassen, etwa über Förderung. Eine Pflicht für Ihr einzelnes Haus folgt daraus nicht.

Für Nichtwohngebäude verlangt die Richtlinie dagegen Mindeststandards je Gebäude (Artikel 9 Absatz 1 EPBD). Die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz müssen zuerst verbessert werden. Genau diesen Teil hat Deutschland mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz umgesetzt.

Der verbreitete Irrtum, Häuser der Klassen F und G müssten bis 2030 saniert werden, stammt aus einem Entwurf des EU-Parlaments von 2023. Diese Fassung ist nie Gesetz geworden. In der Beratungspraxis taucht diese Verwechslung immer wieder auf, oft ausgelöst durch ältere Artikel und Beratungsgespräche von vor 2024.

GModG ab dem 1. Januar 2027: Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude

Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet. Die Renovierungsanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude treten zum 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2 des Änderungsgesetzes). Verbindlich einzuhalten sind die Grenzwerte in zwei Stufen:

  • Ab dem 1. Januar 2030 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes das 3,5-fache eines Referenzgebäudes nicht überschreiten (§ 40 Absatz 1 und 2 GModG neue Fassung).
  • Ab dem 1. Januar 2033 sinkt die Grenze auf das 2,95-fache.

Das Referenzgebäude hat dieselbe Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das reale Gebäude. Betroffen sind damit gezielt die energetisch schlechtesten Bestände, nicht der breite Gebäudepark.

Das Gesetz nimmt viele Gebäude von vornherein aus. Die Anforderung gilt unter anderem als erfüllt oder entfällt bei:

  • Nichtwohngebäuden, die ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurden
  • älteren Gebäuden, die nachweislich das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1994 erreichen
  • Gebäuden, deren Heizung die Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt
  • Gebäuden mit Fernwärmeversorgung
  • Baudenkmälern, Industrieanlagen und Werkstätten mit niedrigem Energiebedarf sowie kleinen Gebäuden unter 50 Quadratmetern
  • geplantem Abriss, Nutzungsaufgabe oder einer bereits vorgesehenen umfassenden Sanierung

Zudem entfällt die Pflicht, soweit die Umsetzung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 40 Absatz 1 Satz 2 GModG neue Fassung). Für Wohngebäude enthält das Gesetz keine vergleichbare Renovierungspflicht.

Medieninhalt

Was Ihre Effizienzklasse damit zu tun hat

Die Effizienzklasse löst keine Sanierungspflicht aus. Sie ist aber das Instrument, mit dem der Status eines Gebäudes festgestellt und nachgewiesen wird. Für Nichtwohngebäude regelt das Gesetz das ausdrücklich: Die Einhaltung der Renovierungsanforderungen ist der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, in der Regel anhand eines Energieausweises (§ 41 GModG neue Fassung).

Für vor dem 1. Januar 2027 ausgestellte Bedarfsausweise gilt dabei eine Sonderregel. Der Nachweis kann bis Ende 2032 nur geführt werden, wenn der ausgewiesene Primärenergiebedarf höchstens die Hälfte des Skalen-Endwerts erreicht. Ab 2033 sind es höchstens 40 Prozent. Ein Bedarfsausweis beruht auf einer vollständigen Bilanzierung des Gebäudes und liefert genau die Werte, auf die es hier ankommt.

Zeitachse: Was gilt ab wann

29.07.2026

Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft: neue Heizungsregeln, Nachrüstpflichten unter neuer Nummerierung, frühere Kessel-Austauschpflicht entfallen

01.01.2027

Energieausweis-Regeln neu, Renovierungsanforderungen für Nichtwohngebäude treten in Kraft (§§ 40, 41)

01.01.2028

Neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand als Nullemissionsgebäude (§ 10a)

01.01.2030

Erste Grenzwertstufe für bestehende Nichtwohngebäude (3,5-faches des Referenzgebäudes); Nullemissionsstandard für alle Neubauten

01.01.2033

Zweite Grenzwertstufe für bestehende Nichtwohngebäude (2,95-faches)

Fazit und nächste Schritte

Die Rechtslage ist ruhiger, als viele Schlagzeilen vermuten lassen. Wohngebäude trifft keine allgemeine Sanierungspflicht, sondern wenige punktuelle Nachrüstpflichten, vor allem nach einem Eigentümerwechsel. Nichtwohngebäude bekommen ab 2030 echte Grenzwerte, mit breiten Ausnahmen und langem Vorlauf. In beiden Fällen beginnt eine sinnvolle Planung mit demselben Schritt: den eigenen Status kennen. Welche Klasse was bedeutet, erklärt unser Artikel zu den Energieeffizienzklassen von A+ bis H.

Die eigene Effizienzklasse klären

Ein aktueller Energieausweis zeigt in einem Dokument, wo Ihr Gebäude steht. Der Verbrauchsausweis für Wohngebäude kostet 69,00 € inkl. MwSt., der Bedarfsausweis mit vollständiger Bilanzierung ab 250,00 € inkl. MwSt.

Häufige Fragen

Nein. Weder das Gebäudemodernisierungsgesetz noch die EU-Gebäuderichtlinie knüpfen eine Sanierungspflicht für Wohngebäude an die Effizienzklasse. Die entsprechende Idee stand in einem EU-Parlamentsentwurf von 2023 und wurde nicht Gesetz. Für Nichtwohngebäude gelten ab 2030 Grenzwerte, deren Einhaltung über den Energieausweis nachgewiesen wird.

Beim Kauf oder Erbe eines bislang selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhauses müssen Sie innerhalb von zwei Jahren die oberste Geschossdecke dämmen und ungedämmte Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen dämmen (§ 35 Absatz 3, § 69 Absatz 3 und 4 GModG). Eine Pflicht zur Komplettsanierung besteht nicht.

Bestehende Nichtwohngebäude müssen ab dem 1. Januar 2030 unter dem 3,5-fachen und ab dem 1. Januar 2033 unter dem 2,95-fachen Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes liegen (§ 40 GModG neue Fassung, gültig ab dem 1. Januar 2027). Gebäude ab Baujahr 1996, Gebäude auf dem Niveau der Wärmeschutzverordnung 1994 sowie Gebäude mit Biomasseheizung, Wärmepumpe oder Fernwärme gelten als konform.

Die frühere Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel aus § 72 GEG alter Fassung ist seit dem 29. Juli 2026 entfallen. Für den Einbau einer neuen Heizung gelten die neuen Regeln der §§ 42 bis 46 GModG. Ob sich ein Weiterbetrieb wirtschaftlich lohnt, ist eine Frage der Energiekosten, nicht mehr des Ordnungsrechts.

Zur Authorin: Dr.-Ing. Carole Binsfeld ist Energieberaterin und in der Expertenliste der dena (Energie-Effizienz-Experten) geführt. Sie verantwortet die fachliche Prüfung aller Energieausweise auf dieser Plattform.