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GModG: Für Energieausweise gelten ab dem 1. Januar 2027 neue Anforderungen.

Was das für Sie bedeutet
Grundlagen

Energieeffizienzklassen Nichtwohngebäude: A bis G ab 2027

Dr. Carole Binsfeld

Dr. Carole Binsfeld

Veröffentlicht am

Bürogebäude mit neuer Klassenskala A bis G für Nichtwohngebäude ab 2027

Stand 11.08.2026

Das Wichtigste in Kürze

Nichtwohngebäude erhalten ab dem 01.01.2027 erstmals Energieeffizienzklassen. Die neue Skala reicht von A bis G und steht in Anlage 10a des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG). Anders als bei Wohngebäuden ergibt sich die Klasse nicht aus Kilowattstunden, sondern aus dem Verhältnis des berechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes. Dieselben Verhältniswerte setzen auch den Maßstab für die neuen Renovierungsanforderungen, die ab 2030 und 2033 für bestehende Nichtwohngebäude gelten. Energieausweise, die vor dem Stichtag ausgestellt wurden, bleiben zehn Jahre gültig.

Bis 31.12.2026: Kennwerte statt Klassen

Ein Energieausweis für ein Nichtwohngebäude enthält nach geltendem Recht keinen Klassenbuchstaben. Die Energieeffizienzklassen des § 86 GEG in Verbindung mit Anlage 10 gelten ausschließlich für Wohngebäude. Bei Bürogebäuden, Hallen, Hotels oder Praxen zeigt der Energieausweis stattdessen die Kennwerte für Endenergie und Primärenergie sowie Vergleichswerte, die das Gebäude gegenüber typischen Werten seiner Gebäudekategorie einordnen. Die Vergleichswerte für verbrauchsbasierte Energieausweise sind in einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger festgelegt.

Wer heute ein Exposé für eine Gewerbeimmobilie liest, findet dort also eine Zahl, aber keinen Buchstaben. Das erschwert den schnellen Vergleich, den Kaufinteressenten und Mieter von Wohngebäuden längst gewohnt sind. Genau diese Lücke schließt das Gebäudemodernisierungsgesetz.

Ab 01.01.2027: Die neue Skala A bis G nach Anlage 10a

Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28.07.2026 verkündet. Die Regelungen zu Energieausweisen gelten ab dem 01.01.2027. Zum Stichtag wird die neue Anlage 10a eingefügt, die erstmals Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude festlegt.

Die Einstufung beruht auf dem Primärenergiereferenzfaktor. Das ist das Verhältnis des für das Gebäude errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie und Nutzung. Ein Wert von 1,0 bedeutet: Das Gebäude ist so effizient wie das Referenzgebäude. Je höher der Wert, desto schlechter die Klasse.

Tabelle der neuen Energieeffizienzklassen A bis G für Nichtwohngebäude ab dem 01.01.2027 nach Anlage 10a GModG

Quelle: Anlage 10a GModG (Art. 2 Nr. 55, BGBl. 2026 I Nr. 226). Die dritte Spalte ist eine redaktionelle Lesehilfe, keine gesetzliche Formulierung.

Für die Klasse A gilt eine zusätzliche Hürde: Eingestuft werden dürfen nur Nichtwohngebäude, die keine Emissionen aus der Nutzung fossiler Energie am Standort des Gebäudes verursachen, im Gesetz als Nullemissionsgebäude bezeichnet. Ein Gebäude kann also rechnerisch den Referenzwert erreichen und trotzdem in Klasse B landen, wenn es am Standort noch fossile Energie nutzt.

Eine zweite Besonderheit steckt im Referenzgebäude selbst: Bei der Berechnung seines Primärenergiebedarfs ist stets ein Primärenergiefaktor von 0,7 anzusetzen. Das Referenzniveau ist damit bewusst anspruchsvoll definiert.

Warum die Skala anders funktioniert als bei Wohngebäuden

Bei Wohngebäuden ergibt sich die Klasse direkt aus dem Endenergiewert in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, auf einer festen Skala von A+ bis H. Diese Logik funktioniert, weil Wohngebäude untereinander vergleichbar genutzt werden. Nichtwohngebäude sind es nicht: Ein Rechenzentrum, eine Lagerhalle und ein Hotel haben völlig verschiedene Energieprofile, obwohl alle drei effizient gebaut sein können.

Der Primärenergiereferenzfaktor löst dieses Problem, indem er jedes Gebäude an einem Referenzgebäude mit derselben Nutzung misst. Die Klasse sagt damit nicht, wie viel Energie das Gebäude verbraucht, sondern wie gut es im Vergleich zu einem effizienten Gebäude gleicher Art dasteht. Die Buchstaben der beiden Skalen sind deshalb nicht vergleichbar: Ein Bürogebäude der Klasse C und ein Wohngebäude der Klasse C sagen zwei verschiedene Dinge aus. Wie die Wohngebäude-Skala im Einzelnen aufgebaut ist, erklären wir im Beitrag zu den Energieeffizienzklassen für Wohngebäude.

Die Berechnung des Primärenergiebedarfs setzt eine energetische Bilanzierung des Gebäudes voraus, bei Nichtwohngebäuden mit Zonierung nach DIN/TS 18599:2025-10. Die Klasse entsteht also im Bedarfsausweis mit seiner ingenieurmäßigen Berechnung. Das passt zur zweiten großen Änderung des Stichtags: Ab dem 01.01.2027 ist der Verbrauchsausweis nur noch für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Die Klassengrenzen sind zugleich Sanierungsmaßstab

Die neue Skala ist mehr als eine Information im Energieausweis. Das Gebäudemodernisierungsgesetz führt mit § 40 erstmals Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude ein. Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes ab dem 01.01.2030 das 3,5fache und ab dem 01.01.2033 das 2,95fache des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreitet. Auch hier wird das Referenzgebäude stets mit dem Primärenergiefaktor 0,7 gerechnet.

Diese beiden Werte sind kein Zufall. 3,5 und 2,95 sind exakt die Grenzen der Klassen G und F in Anlage 10a. Vereinfacht gesagt: Ab 2030 darf ein bestehendes Nichtwohngebäude nicht mehr auf dem Niveau der Klasse G stehen, ab 2033 auch nicht mehr auf dem Niveau der Klasse F. Die Effizienzklasse im Energieausweis zeigt damit künftig unmittelbar an, ob ein Gebäude von den Renovierungsanforderungen betroffen sein kann.

Das Gesetz nimmt zugleich große Teile des Bestands von vornherein aus. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude ab dem 01.01.1996 errichtet wurde, wenn es nachweislich mindestens auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 gebracht worden ist, wenn seine Heizung die Wärme überwiegend mit Biomasse oder einer Wärmepumpe erzeugt oder wenn es mit Fernwärme versorgt wird. Ausgenommen sind außerdem unter anderem Gebäude, deren Abriss oder umfassende Sanierung zum Stichtag feststeht, Baudenkmäler mit geschützter Bausubstanz sowie Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf. Und die Pflicht entfällt, soweit ihre Einhaltung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Realistisch betroffen sind damit vor allem vor 1996 errichtete, seither nicht wesentlich modernisierte Nichtwohngebäude mit fossiler Einzelheizung. Für diese Gebäude wird die Effizienzklasse zur Steuerungsgröße: Wer seine Einstufung kennt, weiß, ob bis 2030 Handlungsbedarf entsteht oder nicht. Der Nachweis gegenüber der Behörde kann nach § 41 mit einem Energieausweis geführt werden, der die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes ausweist.

Was das für Eigentümer und Verwalter bedeutet

Die neue Klasse macht die Energieeffizienz von Gewerbeimmobilien erstmals auf einen Blick vergleichbar, für Käufer, Mieter und Banken. Nach der Neufassung der Anzeigenpflichten gehört die Energieeffizienzklasse zu den Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen, sobald ein Energieausweis vorliegt. Zusammen mit den Renovierungsanforderungen ab 2030 heißt das: Wer ein Portfolio verwaltet, sollte wissen, wo seine Gebäude auf der neuen Skala voraussichtlich stehen, bevor die ersten Energieausweise nach neuem Recht ausgestellt werden.

Zwei Zeitpunkte sind dafür wichtig. Wer für ein Nichtwohngebäude noch einen Verbrauchsausweis nutzen will, etwa weil eine Vermietung ansteht und Verbrauchsdaten vorliegen, kann das nur noch bis zum 31.12.2026 tun. Die Einzelheiten dazu stehen in unserem Beitrag zum Energieausweis für Gewerbeimmobilien. Wer dagegen die neue Klasse als Steuerungsgröße für sein Portfolio nutzen will, kommt am Bedarfsausweis nicht vorbei, und der lohnt sich unabhängig vom Stichtag, weil er die energetische Qualität des Gebäudes verhaltensunabhängig abbildet.

Klarheit für Ihr Nichtwohngebäude

Den Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude erstellen wir noch bis zum 31.12.2026 für 119,00 € inkl. MwSt., vollständig online und von Energieberatern geprüft. Den Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude mit ingenieurmäßiger Berechnung kalkulieren wir individuell auf Anfrage. Auf Wunsch auch als Express möglich.

Bestehende Energieausweise bleiben gültig

Energieausweise behalten ihre Gültigkeit von zehn Jahren, auch über den Stichtag hinaus. Ein Energieausweis für ein Nichtwohngebäude, der vor dem 01.01.2027 ausgestellt wurde, bleibt für seine volle Laufzeit gültig, auch ohne Klassenangabe. Eine Pflicht, bestehende Energieausweise gegen solche mit Effizienzklasse auszutauschen, gibt es nicht. Die neue Skala erscheint erst in Energieausweisen, die nach neuem Recht ausgestellt werden.

Fazit und nächste Schritte

Mit der Skala A bis G bekommen Nichtwohngebäude ab dem 01.01.2027 erstmals eine Effizienzklasse, berechnet über den Primärenergiereferenzfaktor und ausgewiesen im Bedarfsausweis. Die Klassengrenzen von F und G markieren zugleich die Schwellen der Renovierungsanforderungen ab 2030 und 2033, mit weitreichenden Ausnahmen für jüngere, modernisierte und erneuerbar beheizte Gebäude. Bestehende Energieausweise bleiben gültig. Eigentümer und Verwalter, die vor dem Stichtag noch einen Verbrauchsausweis für ein Nichtwohngebäude brauchen, finden die Übergangsregeln in unserem Beitrag zum Energieausweis für Gewerbeimmobilien. Was die EU-Gebäuderichtlinie darüber hinaus für Nichtwohngebäude bringt, behandelt unser Beitrag zur EPBD.

Häufige Fragen

Ab dem 01.01.2027. Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28.07.2026 verkündet, die Energieausweis-Regelungen einschließlich der neuen Anlage 10a gelten ab dem Stichtag. Energieausweise, die vorher ausgestellt werden, enthalten noch keine Klasse für Nichtwohngebäude.

Ja. Energieausweise gelten zehn Jahre ab Ausstellung. Ein vor dem 01.01.2027 ausgestellter Energieausweis für ein Nichtwohngebäude bleibt ohne Klassenangabe für seine volle Laufzeit gültig.

Weil Nichtwohngebäude untereinander zu verschieden sind für eine feste Kilowattstunden-Skala. Der Primärenergiereferenzfaktor vergleicht jedes Gebäude mit einem Referenzgebäude gleicher Nutzung. So wird eine Lagerhalle nicht an einem Hotel gemessen, sondern an einer effizienten Lagerhalle.

Nicht automatisch. Die Renovierungsanforderungen des § 40 gelten ab dem 01.01.2030 für das Niveau oberhalb des Faktors 3,5 und ab dem 01.01.2033 oberhalb von 2,95, also den Grenzen der Klassen G und F. Das Gesetz enthält aber weitreichende Ausnahmen: Gebäude ab Baujahr 1996, nachweislich modernisierte Gebäude, Gebäude mit Biomasse- oder Wärmepumpenheizung und fernwärmeversorgte Gebäude gelten als anforderungskonform. Dazu kommen Ausnahmen etwa für Baudenkmäler und die Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.

Nein. Die Einstufung nach Anlage 10a beruht auf dem berechneten Primärenergiebedarf und setzt damit eine energetische Bilanzierung voraus. Ab dem 01.01.2027 ist der Verbrauchsausweis zudem nur noch für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Für die Einstufung in Klasse A verlangt das Gesetz ein Gebäude, das keine Emissionen aus der Nutzung fossiler Energie am Standort verursacht. Ein Gebäude mit Gaskessel scheidet damit für Klasse A aus, unabhängig davon, wie effizient es sonst ist.

Zur Authorin: Dr.-Ing. Carole Binsfeld ist Energieberaterin und in der Expertenliste der dena (Energie-Effizienz-Experten) geführt. Sie verantwortet die fachliche Prüfung aller Energieausweise auf dieser Plattform.