Aktuelle Rechtslage: Bis Ende 2026 haben Sie die Wahl
Bis zum 31. Dezember 2026 gilt das Gebäudeenergiegesetz in seiner aktuellen Fassung. Danach dürfen Eigentümer von Nichtwohngebäuden zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis wählen. Eine Einschränkung wie bei älteren Wohngebäuden gibt es für Gewerbeimmobilien nicht.
Pflicht wird der Energieausweis, sobald Sie das Gebäude verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen und kein gültiger Ausweis vorliegt (§ 80 Absatz 3 Satz 1 GEG). Spätestens bei der Besichtigung müssen Sie ihn vorlegen (§ 80 Absatz 4 GEG).
Für den Verbrauchsausweis eines Nichtwohngebäudes gelten heute zwei zentrale Anforderungen. Die Verbrauchsdaten müssen einen zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten abdecken, und die jüngste Abrechnungsperiode darf nicht länger als 18 Monate zurückliegen (§ 82 Absatz 4 Satz 2 GEG). Erfasst wird der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung, angegeben in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche (§ 82 Absatz 2 Satz 5 GEG). Der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude kostet bei uns 119,00 Euro inkl. MwSt. zum Festpreis. Alle Preise finden Sie auf der Preisseite.
Wer betroffen ist: Nichtwohngebäude und Mischgebäude
Ein Nichtwohngebäude ist jedes Gebäude, das nicht überwiegend dem Wohnen dient. Das ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nummer 23 und 33 GEG: Ein Wohngebäude dient „nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen", alles andere ist Nichtwohngebäude. Dazu zählen Bürogebäude, Praxen, Ladenlokale, Hallen, Hotels und Gastronomiegebäude.
Für Wohnhäuser mit Gewerbe im Erdgeschoss gilt bis Ende 2026 das Trennungsprinzip des § 106 GEG. Gewerbliche Teile eines Wohngebäudes werden getrennt als Nichtwohngebäude behandelt, wenn sie sich in Nutzung und Gebäudetechnik wesentlich vom Wohnen unterscheiden und einen nicht unerheblichen Flächenanteil ausmachen. Nach der Auslegung im GEG-Infoportal des BBSR gelten Anteile bis etwa 10 Prozent der Fläche in der Regel als unerheblich. Liegt der Gewerbeanteil darüber, erhalten Wohnteil und Gewerbeteil jeweils einen eigenen Energieausweis (§ 79 Absatz 2 Satz 2 GEG). Beide Teile können bis zum Stichtag noch einen Verbrauchsausweis bekommen: der Wohnteil als eigenes Wohngebäude für 69,00 Euro, der Gewerbeteil für 119,00 Euro, jeweils inkl. MwSt.
In der Praxis tritt diese Konstellation am häufigsten bei Wohn- und Geschäftshäusern mit Ladenzeile oder Gastronomie im Erdgeschoss auf. Genau für diese Gebäude ändert das neue Recht am meisten. Dazu gleich mehr.
Ab dem 1. Januar 2027: Nur noch der Bedarfsausweis
Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Regelungen zum Energieausweis treten nach Artikel 9 Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. Ab diesem Stichtag ändert sich die Rechtslage für Gewerbeimmobilien grundlegend.
Der Verbrauchsausweis ist dann Gebäuden vorbehalten, die nur dem Wohnen dienen. Die Neufassung des § 82 lässt einen Energieausweis auf Verbrauchsbasis nur noch zu für „ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient". Für Nichtwohngebäude bestimmt § 80 Absatz 3 Satz 2 in der neuen Fassung: „In den Fällen des Satzes 1 ist für ein Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen." Das ist der Bedarfsausweis.
Mischgebäude: ein Gebäude, ein Ausweis
Die zweite Änderung betrifft gemischt genutzte Gebäude und wird bisher kaum diskutiert. Das Trennungsprinzip des § 106 entfällt zum Stichtag: Die Vorschrift wird vollständig ersetzt, der neue § 106 regelt Solarenergie in Gebäuden. Auch die Regel, dass für getrennt zu behandelnde Gebäudeteile eigene Ausweise ausgestellt werden, streicht das Gesetz. Es bleibt der Grundsatz: „Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt."
Gemischte Nutzung verschwindet damit nicht aus dem Recht, sie wandert in die Berechnung. Dienen nicht unerhebliche Teile der Fläche eines Wohngebäudes wesentlich anderen Zwecken als dem Wohnen, ist das Gebäude nach der neuen Fassung des § 20 Absatz 2 „nach Maßgabe der DIN/TS 18599: 2025-10 in Zonen zu unterteilen". Zonen sind aber ein Instrument der energetischen Bilanzierung, also des Bedarfsausweises.
Für ein Wohn- und Geschäftshaus bedeutet das: Ab 2027 gibt es einen Bedarfsausweis für das Gesamtgebäude, mit eigenen Zonen für Wohnen, Laden oder Gastronomie. Zwei getrennte Ausweise gibt es nicht mehr, und ein Verbrauchsausweis scheidet aus, weil das Gebäude nicht ausschließlich Wohnzwecken dient. Es ändert sich also nicht nur der Ausweistyp, sondern die komplette Logik.
Was der Bedarfsausweis für Ihr Gebäude bedeutet
Ein Bedarfsausweis bewertet den rechnerischen Energiebedarf des Gebäudes. Das bedeutet: Grundlage ist die Bausubstanz mit ihrer Anlagentechnik, nicht der Verbrauch der bisherigen Nutzer. Die vollständige Bilanzierung bildet das Gebäude in Zonen ab, weil Büro, Lager, Verkaufsfläche und Wohnräume unterschiedliche Anforderungen an Temperatur, Lüftung und Beleuchtung haben. Ab dem Stichtag ist dafür die DIN/TS 18599:2025-10 anzuwenden.
Dafür brauchen wir mehr Unterlagen als für einen Verbrauchsausweis: Grundrisse und Schnitte, Angaben zu Baujahr, Außenbauteilen und Anlagentechnik. Die neue Fassung des § 83 Absatz 1 schreibt zudem vor, dass der Aussteller das Gebäude begeht oder geeignete Bildaufnahmen auswertet. In unserem Ablauf läuft dieser Schritt über geeignete Bildaufnahmen, die Sie uns bequem übermitteln.
Nicht enthalten ist die Bewertung einzelner Sanierungsmaßnahmen. Der Bedarfsausweis enthält Modernisierungsempfehlungen, ersetzt aber keine Energieberatung.
Neue Effizienzklassen A bis G für Nichtwohngebäude
Bisher weist der Energieausweis Effizienzklassen nur für Wohngebäude aus. Das ändert sich zum Stichtag: Die neue Anlage 10a führt für Nichtwohngebäude eine Skala von A bis G ein, bemessen am Primärenergiereferenzfaktor. In die Klasse A dürfen nur Nichtwohngebäude eingestuft werden, die am Standort keine Emissionen aus fossiler Energie verursachen (§ 86 Absatz 3 der neuen Fassung). Die Effizienzklasse wird damit auch für Gewerbeobjekte zum sichtbaren Vergleichsmaßstab, etwa in Anzeigen und Exposés.


