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GModG: Für Energieausweise gelten ab dem 1. Januar 2027 neue Anforderungen.

Was das für Sie bedeutet
Recht & Pflichten

Bedarfsausweis ab 2027: Neue Berechnungsnorm, neue Effizienzklassen

Dr. Carole Binsfeld

Dr. Carole Binsfeld

Veröffentlicht am

Mehrfamilienhaus als Wärmebild mit Bedarfsausweis, neue Berechnung ab 2027

Stand 11.08.2026

Das Wichtigste in Kürze

Stichtag: Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet. Die Regelungen zum Energieausweis gelten ab dem 1. Januar 2027 (Artikel 9 Absatz 2 GModG).

Neue Norm: Der Bedarfsausweis wird ab dem 1. Januar 2027 nach der DIN/TS 18599:2025-10 berechnet, bisher gilt die DIN V 18599:2018-09.

Neue Primärenergiefaktoren: Netzbezogener Strom sinkt von 1,8 auf 1,5, Holz und feste Biomasse steigen von 0,2 auf 0,7.

Gültigkeit: Bestehende Energieausweise bleiben zehn Jahre ab Ausstellung gültig (§ 79 Absatz 3 GEG). Ein vor dem 1. Januar 2027 ausgestellter Energieausweis wird durch die neue Norm nicht ungültig.

Nichtwohngebäude: Ab 2027 gilt eine neue Effizienzskala von A bis G. Die Klasse ergibt sich dort künftig aus dem Primärenergiebedarf.

Ab dem 1. Januar 2027 wird der Bedarfsausweis nach der DIN/TS 18599:2025-10 berechnet. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt damit die bisherige DIN V 18599:2018-09, ändert die Primärenergiefaktoren und definiert das Referenzgebäude neu. Wer seinen Bedarfsausweis vor dem Stichtag erstellen lässt, sichert sich die Einstufung nach heutigem Recht für die volle Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

So wird der Bedarfsausweis heute berechnet

Bis zum 31. Dezember 2026 gilt das Gebäudeenergiegesetz in seiner aktuellen Fassung. Der Bedarfsausweis beruht auf einer vollständigen Bilanzierung des Energiebedarfs nach § 81 GEG. Grundlage der Berechnung ist die DIN V 18599:2018-09, auf die § 20 GEG verweist. Bewertet wird die Bausubstanz: Wände, Fenster, Dach, Anlagentechnik. Das Heizverhalten der Bewohner spielt keine Rolle.

Zwei Größen stehen im Energieausweis. Der Endenergiebedarf gibt an, wie viel Energie das Gebäude rechnerisch pro Quadratmeter und Jahr benötigt. Der Primärenergiebedarf gewichtet diesen Wert zusätzlich mit dem Primärenergiefaktor des Energieträgers nach Anlage 4 GEG. Netzbezogener Strom wird heute mit 1,8 angesetzt, Holz mit 0,2, Erdgas und Heizöl mit 1,1.

Die Effizienzklasse eines Wohngebäudes, die Skala von A+ bis H, ergibt sich nach Anlage 10 GEG direkt aus dem Endenergiewert. Der Primärenergiefaktor beeinflusst die Klasse eines Wohngebäudes also nicht unmittelbar. Er entscheidet aber über den Primärenergiebedarf, den zweiten Wert im Energieausweis. Dieser Wert zählt bei den Anforderungen an Neubauten und ab 2027 bei der Effizienzklasse von Nichtwohngebäuden.

Ab dem 1. Januar 2027: Berechnung nach DIN/TS 18599:2025-10

Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die Energieausweis-Regelungen stehen in Artikel 2 und treten nach Artikel 9 Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. Ab diesem Datum wird jede Neuausstellung eines Bedarfsausweises nach der DIN/TS 18599:2025-10 berechnet. Der Bedarfsausweis heißt im Gesetz künftig „Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung" (§ 81 GModG).

Die neue Norm bringt drei Änderungen, die sich direkt auf die Werte im Energieausweis auswirken.

Tabelle der Primärenergiefaktoren im Bedarfsausweis: alte Werte nach Anlage 4 GEG und neue Werte ab dem 01.01.2027

Zwei Verschiebungen stechen heraus. Netzbezogener Strom sinkt von 1,8 auf 1,5, weil der Anteil erneuerbarer Energien im Netz gestiegen ist. Davon profitieren vor allem Gebäude mit Wärmepumpe. Holz und feste Biomasse steigen dagegen von 0,2 auf 0,7. Der rechnerische Primärenergiebedarf eines holzbeheizten Gebäudes liegt damit beim 3,5-fachen des bisherigen Werts, ohne dass sich am Gebäude etwas geändert hat.

Neues Referenzgebäude

Die Anlagen 1 und 2 mit den Referenzgebäuden für Wohn- und Nichtwohngebäude werden ebenfalls ersetzt (Artikel 2 Nummer 48 GModG). Das neue Referenzgebäude rechnet mit einem technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger. Dessen Gesamt-Primärenergiefaktor beträgt 0,75 bis Ende 2029 und 0,70 ab 2030. Das Referenzgebäude bestimmt die Anforderungen an Neubauten und dient bei Nichtwohngebäuden als Maßstab für die neue Effizienzskala.

Geänderte Bezugsfläche

Die Effizienzklassen für Wohngebäude beziehen sich künftig auf die Gebäudenutzfläche nach DIN/TS 18599:2025-10, die beheizt oder gekühlt wird (Artikel 2 Nummer 54 GModG). Bisher gilt die pauschal aus dem Gebäudevolumen abgeleitete Gebäudenutzfläche. Ändert sich die Bezugsfläche, ändern sich auch die spezifischen Werte in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr. In welche Richtung sich das für ein konkretes Gebäude auswirkt, hängt von dessen Geometrie ab. Eine pauschale Aussage ist hier nicht seriös.

Was das für Ihre Effizienzklasse bedeutet

Für Wohngebäude bleibt die Skala von A+ bis H bestehen. Die Klasse ergibt sich weiterhin aus dem Endenergiewert (§ 86 Absatz 2 GModG). Die neuen Primärenergiefaktoren verschieben die Klasse eines Wohngebäudes daher nicht direkt. Verschieben kann sie sich trotzdem: durch die neuen Rechenrandbedingungen der DIN/TS 18599:2025-10 und durch die geänderte Bezugsfläche. Ein nach neuem Recht ausgestellter Energieausweis kann für dasselbe Gebäude andere Werte zeigen als der heutige.

Für Nichtwohngebäude ist die Änderung grundlegender. Ab 2027 gilt eine neue Skala von A bis G (Anlage 10a GModG). Die Klasse ergibt sich dort aus dem Verhältnis des berechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes (§ 86 Absatz 4 GModG). Bei Nichtwohngebäuden wirken die neuen Primärenergiefaktoren also unmittelbar auf die Einstufung.

In der Praxis zeigt sich die größte Verunsicherung bei Eigentümern mit Holz- oder Pelletheizung. Für sie gilt, sauber getrennt: Beim Wohngebäude steigt der ausgewiesene Primärenergiebedarf deutlich, die Effizienzklasse hängt aber am Endenergiewert. Beim Nichtwohngebäude mit Holzfeuerung trifft der Faktor 0,7 dagegen direkt die Klasse. Nicht enthalten ist in beiden Fällen eine Neubewertung bestehender Energieausweise.

Einstufung nach heutigem Recht sichern

Ein Energieausweis ist zehn Jahre ab Ausstellung gültig (§ 79 Absatz 3 GEG). Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung. Ein Bedarfsausweis, der bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellt wird, dokumentiert die Einstufung nach heutiger Rechtslage und behält sie für die volle Laufzeit. Ein ab dem 1. Januar 2027 ausgestellter Energieausweis rechnet nach neuer Norm.

Seit der Verkündung des Gesetzes stellt sich vielen Eigentümern dieselbe Frage: Lohnt es sich, den Bedarfsausweis noch vor dem Stichtag erstellen zu lassen? Die ehrliche Antwort hängt von der jeweiligen Situation ab.

Verkauf oder Neuvermietung absehbar: Sie planen in den nächsten Jahren einen Verkauf oder eine Neuvermietung und Ihr Energieausweis läuft ab oder fehlt. Eine Ausstellung vor dem Stichtag sichert die heutige Berechnungsgrundlage für zehn Jahre.

Nichtwohngebäude mit Holzheizung: Die neue Skala bewertet den Primärenergiebedarf, und der steigt mit dem Faktor 0,7 deutlich. Ein Energieausweis nach heutigem Recht dokumentiert die aktuelle Einstufung.

Gebäude mit Wärmepumpe: Der Faktor für Netzstrom sinkt 2027 von 1,8 auf 1,5. Für Sie kann ein Energieausweis nach neuem Recht den besseren Primärenergiewert zeigen.

Gültiger Energieausweis vorhanden: Ihr Energieausweis wurde in den letzten Jahren ausgestellt und ist noch lange gültig. Sie müssen nichts tun.

Ein Punkt für die Zeit nach dem Stichtag: Zum 1. Januar 2027 kommen neue Pflichtangaben in den Energieausweis, unter anderem die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen (§ 85 GModG). Zudem müssen die begleitenden Bekanntmachungen und Muster zur neuen Norm erst noch erscheinen. Direkt nach dem Jahreswechsel ist deshalb mit einer Übergangsphase zu rechnen.

Ablauf und Kosten bei uns

Der Bedarfsausweis für Wohngebäude kostet bei uns ab 250,00 € inkl. MwSt., der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude wird individuell angeboten. Die vollständige Bilanzierung übernehmen unsere Energieberater auf Basis Ihrer Gebäudeunterlagen: Baupläne, Wandaufbauten und Angaben zur Anlagentechnik. Der Prozess läuft vollständig online, auf Wunsch auch als Express.

Fazit und nächste Schritte

Die neue Berechnungsnorm ist beschlossen und der Stichtag steht fest: 1. Januar 2027. Bis dahin gilt das heutige Recht, danach rechnet jeder neue Bedarfsausweis nach DIN/TS 18599:2025-10 mit neuen Primärenergiefaktoren und neuem Referenzgebäude. Bestehende Energieausweise bleiben zehn Jahre gültig. Wer einen Verkauf oder eine Vermietung absehen kann und noch keinen gültigen Energieausweis hat, sichert sich mit einer Ausstellung vor dem Stichtag die Einstufung nach heutigem Recht.

Häufige Fragen

Ja. Ein Energieausweis ist zehn Jahre ab Ausstellung gültig (§ 79 Absatz 3 GEG). Die neue Berechnungsnorm ändert daran nichts. Erst nach Ablauf oder nach einer umfassenden Sanierung mit Neuberechnung wird ein neuer Energieausweis erforderlich.

Nein. Die neuen Regeln gelten nur für Energieausweise, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt werden. Bestehende Energieausweise behalten ihre Werte und ihre Klasse bis zum Ablaufdatum.

Der Primärenergiefaktor für Holz und feste Biomasse steigt von 0,2 auf 0,7. Der ausgewiesene Primärenergiebedarf liegt damit rechnerisch beim 3,5-fachen des heutigen Werts. Bei Wohngebäuden bleibt die Effizienzklasse davon unberührt, weil sie sich aus dem Endenergiewert ergibt. Bei Nichtwohngebäuden fließt der Primärenergiebedarf ab 2027 direkt in die neue Skala von A bis G ein.

Teilweise. Die neuen Primärenergiefaktoren gelten auch für den Primärenergieverbrauch im Verbrauchsausweis. Zusätzlich ist der Verbrauchsausweis ab dem 1. Januar 2027 nur noch für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, und benötigt Verbrauchsdaten über 24 Monate. Die Einzelheiten stehen im Artikel zum Verbrauchsausweis ab 2027.

Der Bedarfsausweis für Wohngebäude kostet ab 250,00 € inkl. MwSt. Für Nichtwohngebäude erstellen wir ein individuelles Angebot, weil Aufwand und Zonierung je Gebäude unterschiedlich sind.

Zur Authorin: Dr.-Ing. Carole Binsfeld ist Energieberaterin und in der Expertenliste der dena (Energie-Effizienz-Experten) geführt. Sie verantwortet die fachliche Prüfung aller Energieausweise auf dieser Plattform.