Zwei Verschiebungen stechen heraus. Netzbezogener Strom sinkt von 1,8 auf 1,5, weil der Anteil erneuerbarer Energien im Netz gestiegen ist. Davon profitieren vor allem Gebäude mit Wärmepumpe. Holz und feste Biomasse steigen dagegen von 0,2 auf 0,7. Der rechnerische Primärenergiebedarf eines holzbeheizten Gebäudes liegt damit beim 3,5-fachen des bisherigen Werts, ohne dass sich am Gebäude etwas geändert hat.
Neues Referenzgebäude
Die Anlagen 1 und 2 mit den Referenzgebäuden für Wohn- und Nichtwohngebäude werden ebenfalls ersetzt (Artikel 2 Nummer 48 GModG). Das neue Referenzgebäude rechnet mit einem technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger. Dessen Gesamt-Primärenergiefaktor beträgt 0,75 bis Ende 2029 und 0,70 ab 2030. Das Referenzgebäude bestimmt die Anforderungen an Neubauten und dient bei Nichtwohngebäuden als Maßstab für die neue Effizienzskala.
Geänderte Bezugsfläche
Die Effizienzklassen für Wohngebäude beziehen sich künftig auf die Gebäudenutzfläche nach DIN/TS 18599:2025-10, die beheizt oder gekühlt wird (Artikel 2 Nummer 54 GModG). Bisher gilt die pauschal aus dem Gebäudevolumen abgeleitete Gebäudenutzfläche. Ändert sich die Bezugsfläche, ändern sich auch die spezifischen Werte in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr. In welche Richtung sich das für ein konkretes Gebäude auswirkt, hängt von dessen Geometrie ab. Eine pauschale Aussage ist hier nicht seriös.
Was das für Ihre Effizienzklasse bedeutet
Für Wohngebäude bleibt die Skala von A+ bis H bestehen. Die Klasse ergibt sich weiterhin aus dem Endenergiewert (§ 86 Absatz 2 GModG). Die neuen Primärenergiefaktoren verschieben die Klasse eines Wohngebäudes daher nicht direkt. Verschieben kann sie sich trotzdem: durch die neuen Rechenrandbedingungen der DIN/TS 18599:2025-10 und durch die geänderte Bezugsfläche. Ein nach neuem Recht ausgestellter Energieausweis kann für dasselbe Gebäude andere Werte zeigen als der heutige.
Für Nichtwohngebäude ist die Änderung grundlegender. Ab 2027 gilt eine neue Skala von A bis G (Anlage 10a GModG). Die Klasse ergibt sich dort aus dem Verhältnis des berechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes (§ 86 Absatz 4 GModG). Bei Nichtwohngebäuden wirken die neuen Primärenergiefaktoren also unmittelbar auf die Einstufung.
In der Praxis zeigt sich die größte Verunsicherung bei Eigentümern mit Holz- oder Pelletheizung. Für sie gilt, sauber getrennt: Beim Wohngebäude steigt der ausgewiesene Primärenergiebedarf deutlich, die Effizienzklasse hängt aber am Endenergiewert. Beim Nichtwohngebäude mit Holzfeuerung trifft der Faktor 0,7 dagegen direkt die Klasse. Nicht enthalten ist in beiden Fällen eine Neubewertung bestehender Energieausweise.
Einstufung nach heutigem Recht sichern
Ein Energieausweis ist zehn Jahre ab Ausstellung gültig (§ 79 Absatz 3 GEG). Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung. Ein Bedarfsausweis, der bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellt wird, dokumentiert die Einstufung nach heutiger Rechtslage und behält sie für die volle Laufzeit. Ein ab dem 1. Januar 2027 ausgestellter Energieausweis rechnet nach neuer Norm.
Seit der Verkündung des Gesetzes stellt sich vielen Eigentümern dieselbe Frage: Lohnt es sich, den Bedarfsausweis noch vor dem Stichtag erstellen zu lassen? Die ehrliche Antwort hängt von der jeweiligen Situation ab.
Verkauf oder Neuvermietung absehbar: Sie planen in den nächsten Jahren einen Verkauf oder eine Neuvermietung und Ihr Energieausweis läuft ab oder fehlt. Eine Ausstellung vor dem Stichtag sichert die heutige Berechnungsgrundlage für zehn Jahre.
Nichtwohngebäude mit Holzheizung: Die neue Skala bewertet den Primärenergiebedarf, und der steigt mit dem Faktor 0,7 deutlich. Ein Energieausweis nach heutigem Recht dokumentiert die aktuelle Einstufung.
Gebäude mit Wärmepumpe: Der Faktor für Netzstrom sinkt 2027 von 1,8 auf 1,5. Für Sie kann ein Energieausweis nach neuem Recht den besseren Primärenergiewert zeigen.
Gültiger Energieausweis vorhanden: Ihr Energieausweis wurde in den letzten Jahren ausgestellt und ist noch lange gültig. Sie müssen nichts tun.
Ein Punkt für die Zeit nach dem Stichtag: Zum 1. Januar 2027 kommen neue Pflichtangaben in den Energieausweis, unter anderem die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen (§ 85 GModG). Zudem müssen die begleitenden Bekanntmachungen und Muster zur neuen Norm erst noch erscheinen. Direkt nach dem Jahreswechsel ist deshalb mit einer Übergangsphase zu rechnen.